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   VG Berlin, 21.11.2007 - 3 A 617.07   

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VG Berlin, 21.11.2007 - 3 A 617.07 (https://dejure.org/2007,72095)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2007 - 3 A 617.07 (https://dejure.org/2007,72095)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. November 2007 - 3 A 617.07 (https://dejure.org/2007,72095)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2007 - 3 A 617.07
    Danach trägt eine derartige Regelung der Tatsache Rechnung, dass einerseits Wiederholungsmöglichkeiten für eine zu einem Schul- oder Berufsabschluss führende Prüfung legitimerweise begrenzt werden dürfen, um die Ausbildungs- und Prüfungskapazitäten zu schonen, da die Zahl der Prüfungsmisserfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Prüfungskandidaten erlaubt, auch wenn Prüfungen immer auf Stichproben angewiesen sind, deren Aussagekraft begrenzt sein mag (vgl. Beschluss des BVerfG vom 14. März 1989 - I BVR 1033/82 u.a., BVerfGE 80, 1 - 39), und dass andererseits (lediglich) der Ausschluss jeder Wiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtlich bedenklich wäre (Urteile der Kammer vom 28. Mai 2004 - VG 3 A 1850.02 und vom 1. März 2004 - VG 3 A 1888.02 -, Beschluss vom 26. September 2006 - VG 3 A 820.06 -).
  • VG Ansbach, 23.02.2017 - AN 2 K 16.00438

    Härtefall und nachträglicher Rücktritt im Prüfungsrecht

    Vielmehr muss der Misserfolg des Prüflings bei der vorausgegangenen Prüfung in außergewöhnlichen, beispielsweise sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigenden Umständen gründen (vgl. VG Würzburg, Gb.v. 25.11.2015 - W 2 K 15.382 - juris Rn. 33; VG Berlin, B.v. 21.11.2007 - 3 A 617.07 - juris Rn. 7).
  • VG Schleswig, 11.08.2020 - 7 A 132/19

    Prüfungsrecht - Notfallsanitäter

    Vielmehr muss der Misserfolg des Prüflings bei der vorausgegangenen Prüfung in außergewöhnlichen, beispielsweise sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigenden Umständen gründen (VG Würzburg, Gb. v. 25.11.2015 - W 2 K 15.382 - juris Rn. 33; VG Berlin, Beschl. v. 21.11.2007 - 3 A 617/07 - juris Rn. 7).
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